Allgemeine Geschäftsbedingungen der BELFOR DeHaDe GmbH, Hamm

§ 1 Geltungsbereich

  1. Alle Angebote, Lieferungen und/oder Leistungen der BELFOR DeHaDe GmbH („BELFOR“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die BELFOR mit ihrem Vertragspartner („Kunde“) über die von ihr angebotenen Lieferungen und/oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und/oder Leistungen an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn BELFOR ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn BELFOR auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Auftragserteilung

  1. Angebote von BELFOR sind freibleibend und unverbindlich, außer sie sind als verbindlich gekennzeichnet oder enthalten eine Annahmefrist. Bestellungen oder Aufträge kann BELFOR binnen 14 Tagen nach Zugang annehmen, muss dies aber nicht.
  2. Der Umfang und die Bedingungen des Auftrags ergeben sich allein aus der schriftlichen Auftragsbestätigung von BELFOR einschließlich dieser AGB. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform des § 126 BGB. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in dem Auftrag nicht enthalten sind.

§ 3 Umfang des Auftrags
Der Umfang der von BELFOR zu erbringenden Leistungen richtet sich nach dem erteilten Auftrag.

  1. Die Grundüberholung einer Maschine umfasst weder die Beseitigung von verborgenen Brüchen noch der Folgen eines altersbedingt weit übermäßigen Verschleißes. In beiden Fällen ist BELFOR berechtigt, ein entsprechendes Änderungsangebot zu machen. Kommt über ein Änderungsangebot keine Einigung zustande, darf BELFOR vom Auftrag zurücktreten.
  2. Beauftragt der Kunde die geometrische Überholung einer Maschine, wird BELFOR die vereinbarten Leistungen ausführen, die erforderlich sind, um die Geometrie der Maschine wiederherzustellen.
  3. Beauftragt der Kunde die Instandsetzung einer Maschine, wird BELFOR die vereinbarten Leistungen ausführen, die erforderlich sind, um die Maschine bestimmungsgemäß in Betrieb nehmen zu können.

§ 4 Gewährleistung, Sachmängel

  1. BELFOR verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Herstellung des vereinbarten Leistungserfolgs. Sofern die beauftragte Leistung nicht
    frei von Sach- und Rechtsmängeln ist, kann der Kunde gegenüber BELFOR die ihm nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches („BGB“) in der jeweils gültigen Fassung vor und nach der Abnahme eingeräumten Rechtsbehelfe und Mängelansprüche innerhalb der Verjährungsfristen in § 4 Nr. 6 geltend machen.
  2. Mängelansprüche entfallen dann, wenn BELFOR für die vertraglichen Leistungen ein ausdrücklich vom Kunden angewiesenes Material verwendet oder ein vom Kunden gewünschtes Verfahren anwendet und hierdurch das zu erbringende Werk ganz oder teilweise beeinträchtigt wird und BELFOR deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Kunden angemeldet hat.
  3. Für normale Abnutzung und Mängel, die durch zu geringe Pflege oder sonstige unsachgemäße Behandlung der überholten Maschine verursacht werden, steht BELFOR nicht ein.
  4. BELFOR ist berechtigt, einen Mangel durch Nacherfüllung zu beheben. Ist die Nacherfüllung erfolglos, ist BELFOR zu einem zweiten Versuch der Nacherfüllung berechtigt. Schlägt auch diese fehl, kann der Kunde die Rechte aus §§ 636 -638 BGB geltend machen.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme.

§ 5 Haftung

  1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden („Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Unberührt davon bleiben die Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Fälle vorsätzlicher oder grob fährlässiger Schadensverursachung.
  2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit der Schaden durch BELFOR nicht vorsätzlich oder grob fährlässig verursacht worden ist.
  3. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern die verletzte Pflicht nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen von BELFOR.

§ 6 Technische Normen
BELFOR erbringt ihre Leistungen nach den Schlesinger- oder DIN-Normen. Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen, wie z.B. technischen Zeichnungen, Entwürfen und Vorschlägen enthaltenen Angaben und technischen Daten sind vom Kunden vorab zu überprüfen.


§ 7 Fristen

  1. Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart worden sind.
  2. Beruht die Überschreitung einer Frist auf einem Umstand, der nicht von BELFOR zu vertreten ist (insbesondere höhere Gewalt), trägt der Kunde die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Frist durch zusätzliche Leistungen bedingt ist, mit denen BELFOR während der Ausführung der vertraglichen Leistungen vom Kunden beauftragt worden ist.
  3. Stehen zur Leistungserbringung benötigte Maschinen infolge eines Umstandes still, den BELFOR nicht zu vertreten hat, trägt der Kunde die hierdurch verursachten Mehrkosten.

§ 8 Abnahme

  1. Verlangt BELFOR nach der Fertigstellung, ggf. auch vor Ablauf einer vereinbarten Frist, die Abnahme der Leistung, so ist der Kunde verpflichtet, die vertragsmäßig fertig gestellte Leistung abzunehmen. Liegt ein Mangel vor, kann der Kunde die Abnahme nur bis zur Beseitigung verweigern.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Maschine binnen einer Woche nach Fertigstellung im Werk von BELFOR abzunehmen. Nimmt der Kunde eine abnahme- oder versandfertig gemeldete Maschine nicht rechtzeitig ab, ist BELFOR nach Mahnung und dem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Maschine auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
  3. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb einer ihm von BELFOR gesetzten angemessenen Frist von mindestens 12 Werktagen abnimmt (fiktive Abnahme), obwohl er dazu verpflichtet ist. Samstage sind Werktage.
  4. Die Leistung gilt insbesondere dann als stillschweigend abgenommen, wenn der Kunde die Maschine nach Fertigstellung der Leistung in Gebrauch nimmt (konkludente Abnahme).
  5. Die Abnahme erfolgt durch Erstellung eines schriftlichen Protokolls, das von beiden Seiten unterschrieben wird. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen von BELFOR in sich abgeschlossene Teile der Leistung und andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden (Teilabnahme).

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Hin- und Rücktransport, Montage und Verpackung.
  2. BELFOR ist zur Vorkasse wie folgt berechtigt: Vom vereinbarten Preis ist jeweils ein Drittel bei Anlieferung der Maschine und ein Drittel bei Beendigung der Arbeiten an der Maschine zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
  3. Alle Rechnungsbeträge und Rechnungspositionen verstehen sich grundsätzlich, auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt ist, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, dass der Kunde als Leistungsempfänger nach § 13b UStG als Steuerschuldner gilt.
  4. Der Rechnungsbetrag wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit der Abnahme zur Zahlung innerhalb von 8 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlungsfrist beginnt mit der Abnahme. Rechnungsbeanstandungen muss der Kunde unverzüglich und schriftlich gegenüber BELFOR erheben.
  5. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung sind sämtliche Forderungen von BELFOR ohne jeden Abzug sofort fällig. Bei Zahlungsverzug ist BELFOR berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß §§ 288, 247 Abs. 1 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  6. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht gegenüber Forderungen von BELFOR ist dem Kunde nicht gestattet, außer, es handelt sich um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Ansprüche.

§ 10 Hin- und Rücktransport

  1. Hin- und Rücktransport erfolgt durch BELFOR oder eine von dieser ausgesuchten Spedition nur, wenn der Kunde eine Transportversicherung mit ausreichender Deckung nachweist oder BELFOR mit dem Abschluss einer Transportversicherung im Namen und für Rechnung des Kunden bevollmächtigt wird.
  2. Für Transportschäden haftet BELFOR im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften über das Fracht- und Speditionsgeschäft sowie nach Maßgabe der Allgemeine Deutsche Spediteur-Bedingungen.
  3. Schadensersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung oder wegen mangelhafter Befestigung, Verpackung usw. der Maschine sind ausgeschlossen, es sei denn, BELFOR fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 11 Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

  1. Die gelieferten und eingebauten Teile bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung und aller noch offenen Forderungen, welche BELFOR aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden besitzt oder erwirbt, Eigentum von BELFOR.
  2. Vor der restlosen Bezahlung – entsprechendes gilt für Kontokorrent- /und Saldovorbehalt bei verlängertem Eigentumsvorbehalt – darf weder eine Verpfändung, Sicherungsübereignung noch die Abtretung der Forderung von Seiten des Kunden ohne Zustimmung von BELFOR vorgenommen werden. Eine Pfändung von dritter Seite ist BELFOR sofort nach Wahl des Kunden in Text- oder Schriftform anzuzeigen.
  3. Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen diese unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit anderen Sachen verbunden und vermischt werden.
  4. An den dadurch entstandenen neuen Sachen erwirbt BELFOR Miteigentum; der Anteil berechnet sich nach dem Lieferwert der von uns gelieferten Sache. Ein Eigentumserwerb des Kunden nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.
  5. Die im Eigentum oder Miteigentum der BELFOR stehenden Sachen sind sicher und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden. Insbesondere dürfen sie nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum auch den Abnehmern gegenüber
    vorbehalten wird und ihnen die in diesem Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.
  6. Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die im Eigentum der BELFOR stehenden Sachen beziehen, sind sicherungshalber an BELFOR abgetreten. An BELFOR abgetretene Geldforderungen dürfen vom Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenem Namen jedoch für BELFORs Rechnung eingezogen werden. BELFOR kann nach angemessener Fristsetzung verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist BELFOR berechtigt, die Herausgabe der in ihrem Eigentum stehenden Sachen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn BELFOR eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt wird und dadurch BELFORs Ansprüche gefährdet werden. In diesen Fällen kann BELFOR die Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung der an sie abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderung selbst einziehen. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs von BELFOR und die Pfändung einer in ihrem Eigentum stehenden Sache gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  7. Die für BELFOR bestehenden Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller Forderungen gegen den Kunden. Bei Übersicherung um mehr als 25 % gibt BELFOR auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach ihrer Wahl frei.

§ 12 Datenschutz
BELFOR verpflichtet sich, die Datenschutzbestimmungen nach der Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) und dem Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) einzuhalten. Insbesondere wird BELFOR seine Mitarbeiter verpflichten, über die ihnen aus Anlass oder bei Gelegenheit der Tätigkeit für den Kunde zur Kenntnis gelangten, personenbezogenen Daten und anderen Informationen gegenüber jedermann Stillschweigen zu wahren. Die Mitarbeiter von BELFOR wurden auf das Datenschutzrecht verpflichtet, bevor sie die Tätigkeit aufgenommen haben. Entsprechender Nachweis wird auf Anforderung erbracht. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden bestehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Datenschutzbestimmungen der DSGVO bzw. des BDSG kann der Kunde das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.

§ 13 Hinweis Verbraucherschlichtung
BELFOR bittet jeden Kunden, der Verbraucher ist, um Verständnis, dass BELFOR nicht verpflichtet ist und in der Regel auch nicht bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen ist Hamm/Westfalen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen BELFOR und dem Kunden ist, vorbehaltlich § 38 ZPO, Hamm/Westfalen.
  3. Zwischen BELFOR und dem Kunden wird die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

§ 15 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Klauseln beeinträchtigt die Wirksamkeit der anderen Klauseln dieser AGB und der übrigen Vertragsbestandteile nicht.


Stand: August 2021