Allgemeine Einkaufsbedingungen der BELFOR DeHaDe GmbH
Stand: Juni 2020
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) der BELFOR DeHaDe GmbH („BELFOR“) sind Bestandteil aller zwischen BELFOR und dem Lieferanten abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und Leistungen („Verträge“). Diese AEB sind auch Bestandteil aller künftigen Verträge, selbst dann, wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Eigene Bedingungen des Lieferanten oder Dritter, die BELFOR nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für BELFOR unverbindlich, auch wenn BELFOR ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht. Auch wenn BELFOR auf eine Nachricht Bezug nimmt, die Bedingungen des Lieferanten oder Dritter enthält oder auf solche verweist oder wenn BELFOR Waren bzw. Leistungen des Lieferanten oder Dritter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen vorbehaltlos annimmt, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Bedingungen.
(2) Ein verbindlicher Vertrag kommt erst dann zwischen dem Lieferanten und BELFOR zustande, wenn BELFOR ein Angebot des Lieferanten schriftlich, auch per E-Mail oder Telefax, angenommen hat („Bestellung“).
(3) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind bindend. Außer bei abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis stets Lieferung und Transport frei Verwendungsstelle und Verpackung ein.
(4) Soweit nach dem vereinbarten Vertrag der Preis keine Verpackung beinhaltet und die Vergütung für die, nicht nur leihweise zur Verfügung gestellte, Verpackung nicht ausdrücklich geregelt ist, ist diese zum nachweisbaren Selbstkostenpreis zu berechnen. Auf Verlangen von BELFOR hat der Lieferant die Verpackung auf seine Kosten zurückzunehmen.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart ist, zahlt BELFOR ab Lieferung der Ware bzw. ab Fertigstellung der Leistung und Rechnungserhalt die Vergütung binnen 21 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, binnen 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder binnen 60 Tagen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung genügt der Eingang des Überweisungsauftrages bei der Bank von BELFOR.
(6) In sämtlichen Lieferpapieren und Rechnungen sind die Projekt-, Bestell- bzw. Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift von BELFOR anzugeben. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs die Bearbeitung durch BELFOR verzögern, verlängern sich die in Absatz 4 genannten Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
(7) Bei Zahlungsverzug schuldet BELFOR Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
(8) Die von BELFOR in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen AEB maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend. Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig, soweit keine schriftliche Zustimmung von BELFOR vorliegt.
(9) Der Lieferant ist verpflichtet, BELFOR sofort schriftlich auch per E-Mail oder Telefax zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Liefer-/Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
(10) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung/Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
(11) Bei Liefer-/Leistungsverzug ist BELFOR nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten berechtigt, für jeden angefangenen Kalendertag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
(12) Die Gefahr bei der Lieferung von Waren geht, auch wenn Versendung vereinbart wurde, erst auf BELFOR über, wenn die Ware an der vereinbarten Verwendungsstelle an BELFOR übergeben wird.
(13) Der Lieferant muss prüfen, ob die bestellten Waren und/oder deren Bestandteile und/oder für die Durchführung der Leistung genutzten Stoffe im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z. B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosionsgefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. Ist das so, muss der Lieferant BELFOR unverzüglich schriftlich darüber informieren.
(14) Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Lieferant zur Beachtung der jeweils national und international anwendbaren Vorschriften verpflichtet, insbesondere (i) Seefracht: Gefahrgutverordnung – Sea IMDG Code, (ii) Luftfracht: UNICAO IATA RAR US-Dot, (iii) Bahn: EVO/RID, (iv) Gefahrgutverordnung – Schiene, (v) Straße: ADR sowie Gefahrgutverordnung – Straße und (vi) Allgemein: Gefahrstoffverordnung.
(15) Der Lieferant ist für alle bei BELFOR und Dritten entstehenden Schäden verantwortlich, die daraus resultieren, dass der Lieferant von ihm einzuhaltende Vorschriften bei der Verpackung, dem Versand und/oder der Lagerung von gefährlichen Gütern nicht beachtet hat.
(16) BELFOR behält sich an den dem Lieferanten ggf. zur Verfügung gestellten Sachen, wie z. B. Zeichnungen, Pläne, Werkzeug („Sachen“) das Eigentums- und/oder Urheberrecht vor. Der Lieferant darf die Sachen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BELFOR weder Dritten zugänglich machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Lieferant hat die Sachen auf Verlangen von BELFOR vollständig an BELFOR zurückzugeben. Vom Lieferanten hiervon angefertigte Kopien sind zu vernichten; es sei denn, die Aufbewahrung solcher Kopien ist im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder die Speicherung von Daten ist zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung vorgeschrieben.
(17) Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf fällige Zahlungsverpflichtungen von BELFOR für Waren beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind gegenüber BELFOR unverbindlich.
(18) Der Lieferant hat Waren bzw. Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern bzw. zu erbringen. Bei Mängeln stehen BELFOR uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu. Durch Annahme von vom Lieferanten vorgelegten Mustern oder Proben für Waren bzw. Leistungen verzichtet BELFOR nicht auf die Geltendmachung von Mängelansprüchen.
(19) Mit Zugang einer schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt hat oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Mängelansprüche verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, BELFOR musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.
(20) Wird BELFOR aufgrund eines Personen-, Sach-, Umwelt- oder sonstigen Schadens, insbesondere eines Produktschadens, für den der Lieferant verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Lieferant BELFOR auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Lieferant die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.
(21) Muss BELFOR wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Waren eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von BELFOR bleiben hiervon unberührt.
(22) Der Lieferant haftet BELFOR gegenüber für Schäden, die BELFOR dadurch entstanden sind, dass der Lieferant im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Leistungen gegen umweltrechtliche Bestimmungen, z.B. das BImSchG, WHG, AbfG, verstoßen hat.
(23) Der Lieferant unterhält auf eigene Kosten eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mind. EUR 5.000.000,- zweifach maximiert pro Versicherungsjahr und wird BELFOR auf Verlangen eine Deckungsbestätigung des Versicherers dazu zur Verfügung stellen.
(24) Der Lieferant steht nach Maßgabe des folgenden Absatzes dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Waren oder ausgeführte Leistungen keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Waren herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(25) Der Lieferant ist verpflichtet, BELFOR von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen BELFOR wegen der in dem vorherigen Absatz genannten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben und BELFOR alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dieser Anspruch besteht nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte
kennen müssen.
(26) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile für die an BELFOR gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren ab Lieferung vorzuhalten. Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an BELFOR gelieferten Waren einzustellen, wird er dies BELFOR unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung schriftlich mitteilen.
(27) Der Lieferant wird den Inhalt der Bestellung und sämtliche ihm von BELFOR dafür überlassenen Informationen, mit Ausnahme öffentlich zugänglicher Informationen, geheim halten und nur zur Ausführung der Bestellung verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BELFOR darf der Lieferant in Werbematerial, Broschüren, etc. nicht als Referenz auf die Geschäftsverbindung mit BELFOR hinweisen. Der Lieferant wird eigene Sublieferanten entsprechend verpflichten.
(28) Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BELFOR an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
(29) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen der AEB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(30) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, das der Bestellung zugrunde liegt, ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 38 ZPO, 59075 Hamm (Bockum-Hövel). Die zwischen BELFOR und dem Lieferanten geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtsübereinkommen)